Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein Persönlichkeitsrecht.

Internationales Recht

Zu den Rechtsgrundlagen zählen Artikel 8 UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention und das Haager Adoptionsübereinkommen.[1]

Deutschland

Felor Badenberg, Kölner Dissertation, 2006

Das Bundesverfassungsgericht entschied 1989, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen.[2]

Das OLG Hamm entschied im Februar 2013, dass ein durch künstliche Befruchtung gezeugter Mensch das Recht auf die Herausgabe des Namens seines biologischen Vaters hat. Es gab damit dem Recht auf Wissen um die eigene Abstammung Vorrang vor der Anonymität, die den Samenspendern damals zugesichert worden war.[3] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2015 in einem Grundsatzurteil diese Position bekräftigt.

Seit dem 1. Juli 2018 hat eine Person, die vermutet, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister.

Nach einem Beschluss des BGH vom 19. Januar 2022 kann auch ein adoptiertes Kind von seiner leiblichen Mutter Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verlangen.[4] Dieser Anspruch folge aus § 1618a BGB.[5] Danach sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Auch wenn die Vorschrift keine konkreten Sanktionen bei einem Verstoß vorsehe, könnten daraus für Eltern und Kinder wechselseitig Rechtsansprüche erwachsen.[6]

Schweiz

Aus Sicht der Rechtsprechung in der Schweiz steht fest, dass es „im Kindeswohl liegt, um seine eigene biologische Abstammung zu wissen.“ Nach Artikel 119 Abs. 2 lit. g BV und Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) besteht für volljährige Personen das Recht auf Kenntnis über die Abstammung.[7][1]

Einzelnachweise

  1. ↑ a b http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-63%3Ade
  2. ↑ BVerfGE 79, 256
  3. ↑ spiegel.de: Urteil des OLG Hamm: Tochter darf Name von Samenspender erfahren
  4. ↑ BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 183/21
  5. ↑ Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters. Pressemitteilung des BGH, 19. Januar 2022.
  6. ↑ BGH zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung: Leibliche Mutter muss potenziellen Vätern nachforschen. Legal Tribune Online, 19. Januar 2022.
  7. ↑ http://www.fampra.recht.ch/fampra/lpext.dll/fampra/avfampra09/fampra0309/inhfampra0309/inhfampra0309rec/18fampra0309rec?f=templates&fn=document-frame.htm&2.0